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-AGB-

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Beherbungsaufnahmevertrag)
für die Pension „Zum Alten Fährhaus“ Rostock

1 GELTUNGSBEREICH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Beherbergungsaufnahmevertrag)
für die Pension „Zum Alten Fährhaus“ Rostock – Fährberg 1 – 18147 Rostock
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Unterkünften zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen die Pension „Zum Alten Fährhaus“ (nachfolgend PZAF genannt). Der Begriff „Beherbergungsaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Unterkünfte sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des PZAF in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

2 VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, VERJÄHRUNG
2.1 Vertragspartner sind das PZAF und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Buchungsanfrage des Kunden durch des PZAF zustande. Dem PZAF steht es frei, die Unterkunftsbuchung in Textform zu bestätigen.
2.2 Alle Ansprüche gegen das PZAF verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des PZAF beruhen.

3 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
3.1 Das PZAF ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Unterkünfte bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für die Unterkunftsüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des PZAF zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das SR beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom PAFZ verauslagt werden.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4 Das PZAF kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Unterkunft, der Leistung der Pension oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Unterkunft und/oder für die sonstigen Leistungen des PZAF erhöht.
3.5 Rechnungen des PZAF ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Pension kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das PZAF berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 6 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem PZAF bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.6 Das PZAF ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Banküberweisung oder Kreditkartengarantie, in Höhe von mindestens 50% des Buchungsbetrages, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind in der Buchungsbestätigung ausgewiesen. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
3.7 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, das PZAF berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.8 Das PZAF ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.6 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 geleistet wurde.
3.9 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des PZAF aufrechnen oder verrechnen.

4 RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)/NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN
4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem PZAF geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das PZAF der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2 Sofern zwischen dem PZAF und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin ausschließlich in schriftlicher Form vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des PZAF auszulösen.
Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.
4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das PZAF einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das PZAF den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das PZAF hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Unterkünfte sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Unterkünfte nicht anderweitig vermietet, so kann das PZAF den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, bei Rücktritt um 30 Tage vor dem Buchungstermin 50 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 30 Tagen vor dem Buchungstermin, ist der Kunde verpflichtet 100% der bereitgestellten Leistungen zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Das PZAF empfiehlt den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung.

5 RÜCKTRITT DER PENSION „Zum Alten Fährhaus“
5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das PZAF in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des PZAF mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom PZAF gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das PZAF ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ferner ist das PZAF berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
– Höhere Gewalt oder andere vom PZAF nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Unterkünfte oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen
gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
– das PZAF begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit oder das Ansehen des SR in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies
dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des PZAF zuzurechnen ist;
– der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzwidrig ist;
ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4. Die Unterbringung von max. 2 Haustieren ist nur auf Anfrage /Verfügbarkeit und mit Voranmeldung bei der Unterkunftsbestellung, gegen eine zusätzliche Gebühr, erlaubt. Bei Anreise ist ein entsprechender Haustier-Anmeldeschein zu unterzeichnen, mit welchem die Einhaltung der Haustierordnung im PZAF und die Haftungserklärung bestätigt werden.
5.5 Der berechtigte Rücktritt der Pension begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6 UNTERKUNFTBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE
6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
6.2 Gebuchte Unterkünfte stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Unterkünfte dem PZAF spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das PZAF aufgrund der verspäteten Räumung der Unterkunft für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 13:00 Uhr 25%, bis 15:00 Uhr 50%, bis 17:00 Uhr 75% und ab 18:00 Uhr 100% des vollen Listenpreises in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem PZAF kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
6.4. Das HZAF verfügt ausschließlich über Nichtraucherunterkünfte, in denen es strikt untersagt ist zu rauchen. Auf der vorm Haus befindlichen Terrasse steht ein Aschenbecher zur Verfügung. Für den Fall einer Zuwiderhandlung hat das PZAF das Recht, vom Kunden als Schadensersatz für die gesondert aufzuwendenden Reinigungskosten einschließlich eventueller Umsatzeinbußen aus einer hieraus nicht möglichen Vermietung des Zimmers einen Betrag in Höhe von 150 Euro zu verlangen. Dieser Schadensersatzbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn das PZAF einen höheren oder der Gast einen geringeren Schaden nachweist.

7 HAFTUNG
7.1 Das PZAF haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des PZAF beruhen. Einer Pflichtverletzung des PZAF steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des PZAF auftreten, wird das PZAF bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
7.2 Für eingebrachte Sachen haftet das PZAF dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.3 Soweit dem Kunden ein Stellplatz kostenfrei oder auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die Pension nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, Sätze 1 bis 4.

8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
8.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Rostock. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Rostock.
8.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
8.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 01.01.2021